§ 3 Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Bewilligung der Seilfahrt

§ 3

(1) Seilfahrt ist nur mit Bewilligung der Berghauptmannschaft zulässig.

(2) Die Höchstgeschwindigkeit bei Seilfahrt darf 10 m/s nicht überschreiten. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.