Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975
Bewilligung der Seilfahrt
§ 3
(1) Seilfahrt ist nur mit Bewilligung der Berghauptmannschaft zulässig.
(2) Die Höchstgeschwindigkeit bei Seilfahrt darf 10 m/s nicht überschreiten. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.