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§ 139 Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Prüfungen in größeren Zeitabständen

§ 139

Alle sechs Wochen sind durch maschinentechnisch ausgebildete Betriebsaufseher folgende Teile der Seilfahrtanlage zu prüfen:

  1. a) Fördergestelle, Fördergefäße und Gegengewichte;
  2. b) Verbindungen des Oberseiles mit dem Fördergestell, Fördergefäß und Gegengewicht einschließlich der Zwischengeschirre;
  3. c) Unterseile und ihre Aufhängevorrichtungen. In Seilfahrtanlagen mit mehr als 4 m/s zulässiger Seilfahrtgeschwindigkeit ist hiebei das Seil an Stellen, an denen es erfahrungsgemäß am meisten leidet, nötigenfalls so weit zu reinigen, daß die Abnützung der Drähte erkennbar ist. Flachseile sind zeitweilig auch auf der Innenseite zu prüfen;
  4. d) Fangvorrichtungen;
  5. e) Aufsetzvorrichtungen;
  6. f) Führungsschlitten für Förderkübel;
  7. g) mechanische Signalvorrichtungen einschließlich der Zugseile sowie die Schachthammerseile elektrischer Signalanlagen.