§ 140
Alle sechs Wochen sind folgende Teile der Seilfahrtanlage durch Betriebsaufseher zu prüfen:
- a) Ausbau und Einbauten von Schächten einschließlich der Leitvorrichtungen;
- b) Gleisanlagen in Schrägschächten und auf Schrägaufzügen.
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