§ 0
Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr (Belarus)
Kurztitel
Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr (Belarus)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 218/2002
Inkrafttretensdatum
22.12.1999
Langtitel
VEREINBARUNG zwischen dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Ministerium für Transport und Kommunikationen der Republik Belarus über die Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr
StF: BGBl. III Nr. 218/2002
Präambel/Promulgationsklausel
PRÄAMBEL
Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr der Republik Österreich und das Ministerium für Transport und Kommunikationen der Republik Belarus in der Folge als Vertragsparteien bezeichnet, sind, geleitet vom Bestreben, die grenzüberschreitende Personenbeförderung im Kraftfahrlinienverkehr zwischen beiden Staaten zu regeln, übereingekommen, bei der Durchführung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet des grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehrs gemäß den nachfolgenden Bestimmungen vorzugehen:
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