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Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr (Belarus)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.1999

§ 0

Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr (Belarus)

Kurztitel

Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr (Belarus)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 218/2002

Inkrafttretensdatum

22.12.1999

Langtitel

VEREINBARUNG zwischen dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Ministerium für Transport und Kommunikationen der Republik Belarus über die Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr

StF: BGBl. III Nr. 218/2002

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL

Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr der Republik Österreich und das Ministerium für Transport und Kommunikationen der Republik Belarus in der Folge als Vertragsparteien bezeichnet, sind, geleitet vom Bestreben, die grenzüberschreitende Personenbeförderung im Kraftfahrlinienverkehr zwischen beiden Staaten zu regeln, übereingekommen, bei der Durchführung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet des grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehrs gemäß den nachfolgenden Bestimmungen vorzugehen:

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