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Artikel 12 Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr (Ukraine)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.5.2000

Artikel 12

Vertragsdauer

Diese Vereinbarung wird auf die Dauer von drei Jahren ab In-Kraft-Treten abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien die Vereinbarung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum ersten Jänner kündigt.

GESCHEHEN zu Kyiv am 17. Mai 2000, in zwei Urschriften, in deutscher und ukrainischer Sprache, wobei beide Fassungen gleichermaßen authentisch sind.

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