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§ 277 BDG 1979

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

Zustellungen

§ 277.

(1) Zustellungen haben vorrangig elektronisch zu erfolgen.

(2) In Fällen, in denen eine elektronische Zustellung voraussichtlich gemäß § 277a nicht bewirkt werden kann oder am Tag der Zustellung aus technischen Gründen nicht möglich ist, ist eine andere geeignete Zustellart zu wählen.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2023

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40250387