§ 277 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1999

Amtstitel

§ 277.

Für Beamte des Schulaufsichtsdienstes ist in der Verwendungsgruppe S 1 der Amtstitel „Landesschulinspektor“ und in der Verwendungsgruppe S 2 je nach Verwendung der Amtstitel „Bezirksschulinspektor“ oder „Berufsschulinspektor“ vorgesehen.