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§ 271 BDG 1979

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen

§ 271.

(1) Für Berufsoffiziere ist der Amtstitel „Berufsoffizier“ vorgesehen.

(2) § 152 Abs. 2 bis 9 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 1 die Bestimmungen für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 1 und für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 die Bestimmungen für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 2 gelten.