Dienstverhältnis
§ 270.
Die §§ 10 bis 12 sind auf Berufsoffiziere mit der Maßgabe anzuwenden, daß
- 1. die Zeit des Präsenzdienstes in die provisorische Dienstzeit einzurechnen ist und
- 2. im § 12 Abs. 5 an die Stelle von zwei Jahren drei Jahre treten.
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