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§ 203b BDG 1979

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2018

Inhalt der Ausschreibung

§ 203b.

(1) Die Ausschreibung hat

  1. 1. die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben (insbesondere den Unterrichtsgegenstand oder die Unterrichtsgegenstände),
  2. 2. die Ernennungserfordernisse,
  3. 3. den Dienstort,
  4. 4. die Schule oder die Schulen (den Schulcluster),
  5. 5. die Bewerbungsfrist und
  6. 6. die Einreichungsstelle für die Bewerbungsgesuche

    zu enthalten.

(2) Wenn es für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes zweckmäßig ist, sind in der Ausschreibung auch zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten (zB auf Grund von Auslandserfahrungen) anzuführen, die geeignet sind, den Anforderungen des Lehrplanes in besonderer Weise gerecht zu werden.

(3) Die ausschreibende Stelle kann vorsehen, dass Bewerbungen ausschließlich online auf einer Bewerbungsplattform einzubringen sind.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2017

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40197721