§ 203b BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1997

Inhalt der Ausschreibung

§ 203b.

(1) Die Ausschreibung hat

  1. 1. die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben (insbesondere den Unterrichtsgegenstand oder die Unterrichtsgegenstände),
  2. 2. die Ernennungserfordernisse,
  3. 3. den Dienstort,
  4. 4. die Schule oder die Schulen,
  5. 5. die Bewerbungsfrist,
  6. 6. einen Hinweis auf die im § 203d Abs. 2 angeführte Möglichkeit und
  7. 7. die Einreichungsstelle für die Bewerbungsgesuche

    zu enthalten.

(2) Wenn es für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes zweckmäßig ist, sind in der Ausschreibung auch zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten (zB auf Grund von Auslandserfahrungen) anzuführen, die geeignet sind, den Anforderungen des Lehrplanes in besonderer Weise gerecht zu werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2017

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12112508

alte Dokumentnummer

N6199710638I