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§ 30 BBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Auskunftspflicht

§ 30.

Alle Organe des Bundes und der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben dem Fonds diejenigen Auskünfte zu erteilen, deren dieser zur Beurteilung der Frage bedarf, ob die Voraussetzungen für eine Zuwendung gemäß §§ 22 und 24 gegeben sind. Die Auskunftspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf die Tatsachen, die aus finanzbehördlichen Bescheiden des Leistungswerbers ersichtlich sind. Die Weitergabe solcher personenbezogener Daten ist nur in Durchführung des § 5 Abs. 3 zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2022

Gesetzesnummer

10008713

Dokumentnummer

NOR40202318