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§ 16 BB-SozPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung

§ 16

(1) Ein Beamter kann frühestens mit dem Tag, der der Vollendung seines 660. (ab 1. Jänner 2003: 678.) Lebensmonats folgt, von Amts wegen unter Entfall der Bezüge beurlaubt (karenziert) werden, wenn

  1. 1. sein Arbeitsplatz auf Grund der gänzlichen oder überwiegenden Übertragung dessen Aufgaben an eine ausgegliederte Einrichtung auf Dauer aufgelassen wird und ihm kein seiner bisherigen Verwendung entsprechender, mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz in seinem Ressort zugewiesen werden kann,
  2. 2. er der angebotenen Karenzierung vor Antritt des Karenzurlaubes schriftlich zustimmt und
  3. 3. er vor Antritt des Karenzurlaubes die schriftliche Erklärung abgibt, spätestens mit demjenigen 30. Juni oder 31. Dezember, der auf denjenigen Monatsletzten folgt, zu dem er frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken könnte, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen.

    Der Zustimmung nach Z 2 beigefügte Bedingungen machen die Zustimmung rechtsunwirksam.

(1a) Eine in Aussicht genommene Karenzierung nach Abs. 1 ist dem Beamten möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Verständigung von der beabsichtigten Versetzung oder Verwendungsänderung nach § 38 Abs. 6 BDG 1979 mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass das Vorruhestandsgeld im Fall der schriftlichen Zustimmung zur Karenzierung innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Mitteilung 80%, ansonsten 75% des Monatsbezugs beträgt.

(2) Auf Karenzurlaube nach Abs. 1 sind die §§ 75 bis 75b BDG 1979 nicht anzuwenden. Sie sind für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.

(3) Der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 Z 3 nicht widerrufen. Er ist zu dem in der Erklärung angegebenen Datum in den Ruhestand zu versetzen.

(4) Auf die Planstelle eines nach Abs. 1 karenzierten Beamten darf keine Ernennung oder Aufnahme mehr erfolgen. Die Planstelle erlischt mit der Ruhestandsversetzung des karenzierten Beamten.