§ 16 BB-SozPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung

§ 16

(1) Ein Beamter kann frühestens mit dem Monatsersten, der der Vollendung seines 660. (ab 1. Jänner 2003: 678.) Lebensmonats folgt, von Amts wegen unter Entfall der Bezüge beurlaubt (karenziert) werden, wenn

  1. 1. sein Arbeitsplatz auf Grund der gänzlichen oder überwiegenden Übertragung dessen Aufgaben an eine ausgegliederte Einrichtung auf Dauer aufgelassen wird und ihm kein seiner bisherigen Verwendung entsprechender, mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz in seinem Ressort zugewiesen werden kann,
  2. 2. er der Karenzierung vor Antritt des Karenzurlaubes schriftlich zustimmt und
  3. 3. er vor Antritt des Karenzurlaubes die schriftliche Erklärung abgibt, spätestens mit demjenigen 30. Juni oder 31. Dezember, der auf denjenigen Monatsletzten folgt, zu dem er frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken könnte, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen.

(2) Auf Karenzurlaube nach Abs. 1 sind die §§ 75 bis 75b BDG 1979 nicht anzuwenden. Sie sind für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.

(3) Der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 Z 3 nicht widerrufen. Er ist zu dem in der Erklärung angegebenen Datum in den Ruhestand zu versetzen.

(4) Auf die Planstelle eines nach Abs. 1 karenzierten Beamten darf keine Ernennung oder Aufnahme mehr erfolgen. Die Planstelle erlischt mit der Ruhestandsversetzung des karenzierten Beamten.