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§ 11 BB-SozPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Abschnitt 3

Sozialpläne für Vertragsbedienstete, die einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind Persönlicher Anwendungsbereich

§ 11

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Vertragsbedienstete, die auf Grund einer bundesgesetzlichen Regelung einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind.