§ 11 BB-SozPG

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.1997

4. Abschnitt

Schlußbestimmungen Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 11

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese - sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird - in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.