Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.