§ 1 BB-SozPG

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.1997

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Sachlicher Geltungsbereich

§ 1

Dieses Bundesgesetz gilt für Bundesbeamte, die einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind.