1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Sachlicher Geltungsbereich
§ 1
Dieses Bundesgesetz gilt für Bundesbeamte, die einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind.
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Sachlicher Geltungsbereich
§ 1
Dieses Bundesgesetz gilt für Bundesbeamte, die einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind.