Anpassung der Betragsgrenzen
§ 59
Die im § 56 Abs. 2 Z 3 angeführten Eurobeträge sind erstmals mit Wirkung ab 1. Jänner 2002 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG zu vervielfachen.
Anpassung der Betragsgrenzen
§ 59
Die im § 56 Abs. 2 Z 3 angeführten Eurobeträge sind erstmals mit Wirkung ab 1. Jänner 2002 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG zu vervielfachen.