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§ 59 BB-PG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Anpassung der Betragsgrenzen

§ 59

Die im § 56 Abs. 2 Z 3 angeführten Eurobeträge sind erstmals mit Wirkung ab 1. Jänner 2002 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG zu vervielfachen.