§ 59 BB-PG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Anpassung der Betragsgrenzen

§ 59

Die im § 56 genannten Beträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG zu vervielfachen.