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§ 53b BB-PG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Erhöhung des Ruhegenusses

§ 53b

(1) Abs. 2 und die §§ 53c und 53d sind nur auf Beamte anzuwenden, die spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2021 gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung auf ihr Ansuchen in den dauernden Ruhestand zu versetzen gewesen wären.

(2) Anlässlich der Bemessung des Ruhegenusses ist ein Vergleichsruhegenuss gemäß § 53c zu berechnen. Soweit § 53c nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung anzuwenden.