Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003
Erhöhung des Ruhegenusses
§ 53b
Anlässlich der Bemessung des Ruhegenusses ist ein Vergleichsruhegenuss gemäß § 53c zu berechnen. Soweit § 53c nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.