§ 53b BB-PG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Erhöhung des Ruhegenusses

§ 53b

Anlässlich der Bemessung des Ruhegenusses ist ein Vergleichsruhegenuss gemäß § 53c zu berechnen. Soweit § 53c nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.