vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 159 BaSAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Verwendung von eingenommenen Geldstrafen

§ 159.

(1) Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

(2) Abweichend von Abs. 1 fließen Beträge aus Geldbußen und Zwangsgeldern, die aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses gemäß den Art. 38 und 39 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 verhängt werden, dem Einheitlichen Abwicklungsfonds zu.