Verwendung von eingenommenen Geldstrafen
§ 159.
Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
Verwendung von eingenommenen Geldstrafen
§ 159.
Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.