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§ 50 BAO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden

§ 50.

Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden sind die mit der Erhebung der in § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträge betrauten Behörden der Länder und Gemeinden.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2020

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40217473