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§ 285 BAO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 285.

(1) Die Säumnisbeschwerde hat zu enthalten:

  1. a) die Bezeichnung der säumigen Abgabenbehörde;
  2. b) die Darstellung des Inhaltes des unerledigten Antrages bzw. der Angelegenheit, in der eine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Bescheides besteht;
  3. c) die Angaben, die zur Beurteilung des Ablaufes der Frist des § 284 Abs. 1 notwendig sind.

(2) Die Frist des § 284 Abs. 2 wird durch einen Mängelbehebungsauftrag (§ 85 Abs. 2) gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages und endet mit Ablauf der Mängelbehebungsfrist oder mit dem früheren Tag des Einlangens der Mängelbehebung beim Verwaltungsgericht.

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2019

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40145119