§ 285 BAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1962

§ 285.

(1) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die mündliche Verhandlung. Er hat für die vollständige, erforderlichenfalls in Rede und Gegenrede zu erfolgende Erörterung der Rechtssache zu sorgen. Er erteilt das Wort und kann es bei Mißbrauch entziehen.

(2) Der Berichterstatter (§ 283 Abs. 1) trägt die Sache vor und berichtet über die Ergebnisse etwa bereits durchgeführter Beweisaufnahmen oder vorangegangener mündlicher Verhandlungen. Dann nimmt der Senat erforderlichenfalls weitere Beweisaufnahmen vor und hört die Parteien, denen das letzte Wort zukommt.

(3) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Über den Verlauf der Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift hat die Namen der Mitglieder des Senates und des Schriftführers, die Namen der zur Verhandlung erschienenen Parteien und ihrer Vertreter sowie die wesentlichen Vorkommnisse der Verhandlung, insbesondere die Anträge der Parteien, die über diese Anträge gefaßten Beschlüsse des Senates sowie die durchgeführten Beweisaufnahmen zu enthalten. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.