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§ 282 BAO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

19. Vollstreckung

§ 282

Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.