§ 282 BAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1962

b) Besondere Bestimmungen über das Verfahren vor

den Berufungssenaten.

§ 282

(1) Wenn die Berufungsentscheidung gemäß § 260 Abs. 2 durch einen Berufungssenat zu fällen ist, werden die den Abgabenbehörden zweiter Instanz gemäß den §§ 278, 279 und 281 eingeräumten Rechte zunächst vom Vorsitzenden des Senates ausgeübt. Ihm obliegt die Leitung des Berufungsverfahrens.

(2) Die gemäß Abs. 1 ergehenden Verfügungen des Vorsitzenden wirken wie Verfügungen des Senates.