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§ 2 Banderolenverordnung 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.5.2008

Die Art der Anbringung der Banderole

§ 2

Die Banderole ist über dem Flaschenverschluss oder der Flaschenkapsel derart anzubringen, dass eine Wiederverwendung der Banderole ausgeschlossen ist. Zulässig ist auch das Eindrucken von Banderolen in eine Flaschenkapsel oder in einen Flaschenverschluss (Metallverschluss wie Kronenkork oder Drehverschluss).

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2017

Gesetzesnummer

20005821

Dokumentnummer

NOR40098453