Die Art der Anbringung der Banderole
§ 2
Die Banderole ist über dem Flaschenverschluss oder der Flaschenkapsel derart anzubringen, dass eine Wiederverwendung der Banderole ausgeschlossen ist. Zulässig ist auch das Eindrucken von Banderolen in eine Flaschenkapsel oder in einen Flaschenverschluss (Metallverschluss wie Kronenkork oder Drehverschluss).
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2017
Gesetzesnummer
20005821
Dokumentnummer
NOR40098453
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