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B-VG Entschl zu Art 66 – Ermächtigung der Bundesregierung und Bundesminister zum Abschluß von Staatsverträgen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.1.1921

Die Geltung der Entschließung ist fraglich, weil für eine Überleitung nach 1945 weder der Wortlaut des Artikel 1 V-ÜG, StGBl. Nr. 4/1945, noch § 2 R-ÜG, StGBl. Nr. 6/1945, eine ausreichende Grundlage bieten.

§ 0

Ermächtigung der Bundesregierung und Bundesminister zum Abschluß von Staatsverträgen

Kurztitel

Ermächtigung der Bundesregierung und Bundesminister zum Abschluß von Staatsverträgen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 49/1921

Typ

Entschl. d. BPräs.

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

12.01.1921

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Beachte

Die Geltung der Entschließung ist fraglich, weil für eine Überleitung nach 1945 weder der Wortlaut des Artikel 1 V-ÜG, StGBl. Nr. 4/1945, noch § 2 R-ÜG, StGBl. Nr. 6/1945, eine ausreichende Grundlage bieten.

Langtitel

Entschließung des Bundespräsidenten vom 31. Dezember 1920, womit die Bundesregierung und die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung zum Abschluß bestimmter Kategorien von Staatsverträgen ermächtigt werden.

StF: BGBl. Nr. 49/1921

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Artikels 66, Absatz 2, des Gesetzes vom 1. Oktober 1920, B. G. Bl. Nr. 1 (Bundes-Verfassungsgesetz), ermächtige ich zum Abschluß von Staatsverträgen, die nicht gemäß Artikel 50 des Bundes-Verfassungsgesetzes der Genehmigung des Nationalrates bedürfen, insofern solche Verträge nicht die ausdrückliche Bezeichnung als Staatsverträge führen oder der Vertragsabschluß nicht durch Austausch von Ratifikationsurkunden erfolgt:

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2021

Gesetzesnummer

10000047

Dokumentnummer

NOR11000047

alte Dokumentnummer

N1192110742Q

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Stichworte