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Artikel 1 B-VG Entschl zu Art 66

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.1.1921

Artikel 1

  1. a) die Bundesregierung, soweit solche Verträge in der Form von Regierungsübereinkommen abgeschlossen werden;
  2. b) den ressortmäßig zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Äußeres und, falls das Bundesministerium für Äußeres ressortmäßig zuständig ist, den Bundesminister für Äußeres, soweit solche Verträge in Form von Ressortübereinkommen abgeschlossen werden;
  3. c) den ressortmäßig zuständigen Bundesminister, soweit sich solche Verträge als bloße Verwaltungsübereinkommen darstellen.

Schlagworte

verfassungsunmittelbare Verordnung, BGBl. Nr. 1/1920

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2021

Gesetzesnummer

10000047

Dokumentnummer

NOR12001330

alte Dokumentnummer

N1192110743Q

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