Artikel 1
- a) die Bundesregierung, soweit solche Verträge in der Form von Regierungsübereinkommen abgeschlossen werden;
- b) den ressortmäßig zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Äußeres und, falls das Bundesministerium für Äußeres ressortmäßig zuständig ist, den Bundesminister für Äußeres, soweit solche Verträge in Form von Ressortübereinkommen abgeschlossen werden;
- c) den ressortmäßig zuständigen Bundesminister, soweit sich solche Verträge als bloße Verwaltungsübereinkommen darstellen.
Schlagworte
verfassungsunmittelbare Verordnung, BGBl. Nr. 1/1920
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2021
Gesetzesnummer
10000047
Dokumentnummer
NOR12001330
alte Dokumentnummer
N1192110743Q
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