Die Geltung der Entschließung ist fraglich, weil für eine Überleitung nach 1945 weder der Wortlaut des Artikel 1 V-ÜG, StGBl. Nr. 4/1945, noch § 2 R-ÜG, StGBl. Nr. 6/1945, eine ausreichende Grundlage bieten.
§ 0
Ermächtigung der Bundesregierung und Bundesminister zum Abschluß von Staatsverträgen
Kurztitel
Ermächtigung der Bundesregierung und Bundesminister zum Abschluß von Staatsverträgen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 49/1921
Typ
Entschl. d. BPräs.
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
12.01.1921
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Beachte
Die Geltung der Entschließung ist fraglich, weil für eine Überleitung nach 1945 weder der Wortlaut des Artikel 1 V-ÜG, StGBl. Nr. 4/1945, noch § 2 R-ÜG, StGBl. Nr. 6/1945, eine ausreichende Grundlage bieten.
Langtitel
Entschließung des Bundespräsidenten vom 31. Dezember 1920, womit die Bundesregierung und die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung zum Abschluß bestimmter Kategorien von Staatsverträgen ermächtigt werden.
StF: BGBl. Nr. 49/1921
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Artikels 66, Absatz 2, des Gesetzes vom 1. Oktober 1920, B. G. Bl. Nr. 1 (Bundes-Verfassungsgesetz), ermächtige ich zum Abschluß von Staatsverträgen, die nicht gemäß Artikel 50 des Bundes-Verfassungsgesetzes der Genehmigung des Nationalrates bedürfen, insofern solche Verträge nicht die ausdrückliche Bezeichnung als Staatsverträge führen oder der Vertragsabschluß nicht durch Austausch von Ratifikationsurkunden erfolgt:
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2021
Gesetzesnummer
10000047
Dokumentnummer
NOR11000047
alte Dokumentnummer
N1192110742Q
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