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§ 33 B-GlBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2004

Aufgaben der Interministeriellen Arbeitsgruppe

§ 33

Die Interministerielle Arbeitsgruppe hat folgende Aufgaben:

  1. 1. Beratung der Bundesregierung in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Bundesdienst im Sinne des 1. und 2. Hauptstückes des I. Teiles dieses Bundesgesetzes,
  2. 2. Ausarbeitung von Vorschlägen für die Frauenförderung nach dem
  1. 2. Abschnitt des 1. Hauptstückes des I. Teiles dieses Bundesgesetzes,
  1. 3. Koordination der Arbeitsgruppen und
  2. 4. Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters der Interministeriellen Arbeitsgruppe in der Kommission.