§ 33 B-GlBG

Alte FassungIn Kraft seit 13.2.1993

Aufgaben der Interministeriellen Arbeitsgruppe

§ 33

§ 33. Die Interministerielle Arbeitsgruppe hat folgende Aufgaben:

  1. 1. Ausarbeitung von Vorschlägen für die Frauenförderung im Bundesdienst,
  2. 2. Beratung der Bundesregierung in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Bundesdienst,
  3. 3. Koordination der Arbeitsgruppen und
  4. 4. Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters der Interministeriellen Arbeitsgruppe in der Kommission.