Belästigung
§ 16
(1) Eine Diskriminierung nach § 13 liegt auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis
- 1. von der Vertreterin oder vom Vertreter des Dienstgebers selbst belästigt wird,
- 2. durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers dadurch diskriminiert wird, indem sie oder er es schuldhaft unterläßt, im Falle einer Belästigung durch Dritte eine angemessene Abhilfe zu schaffen oder
- 3. durch Dritte belästigt wird.
(2) Belästigung liegt vor, wenn eine unerwünschte Verhaltensweise, die mit einem der Gründe nach § 13 in Zusammenhang steht, gesetzt wird,
- 1. die die Würde der betroffenen Person beeinträchtigt oder dies bezweckt,
- 2. die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und
- 3. die eine einschüchternde, feindselige, entwürdigende, beleidigende oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt.
(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur Belästigung einer Person vor.