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§ 105 B-BSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1999

10. Abschnitt

Schlußbestimmungen Verweisungen

§ 105.

Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweisungen auf andere Bundesgesetze gelten als Verweisung auf die jeweils geltende Fassung, soweit in den einzelnen Verweisungen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2020

Gesetzesnummer

10009158

Dokumentnummer

NOR12117139

alte Dokumentnummer

N6199958353L