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§ 11 AZHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.2020

Unterkunfts- und Verpflegszuschlag

§ 11.

Die Höhe des Unterkunfts- und Verpflegszuschlages ist nach Maßgabe des § 4 Z 7 durch die jeweils zuständige Bundesministerin oder den jeweils zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport festzusetzen.

Schlagworte

Unterkunftszuschlag

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021

Gesetzesnummer

10001585

Dokumentnummer

NOR40229865

Stichworte