§ 11 AZHG

Alte FassungIn Kraft seit 08.1.2018

Unterkunfts- und Verpflegszuschlag

§ 11.

Die Höhe des Unterkunfts- und Verpflegszuschlages ist nach Maßgabe des § 4 Z 7 durch die jeweils zuständige Bundesministerin oder den jeweils zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport festzusetzen.

Schlagworte

Unterkunftszuschlag

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021

Gesetzesnummer

10001585

Dokumentnummer

NOR40205830