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Auslieferungsübereinkommen (Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1983

§ 0

Auslieferungsübereinkommen (Liechtenstein)

Kurztitel

Auslieferungsübereinkommen (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 353/1983

Inkrafttretensdatum

01.09.1983

Langtitel

VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN ÜBER DIE ERGÄNZUNG DES EUROPÄISCHEN AUSLIEFERUNGSÜBEREINKOMMENS VOM 13. DEZEMBER 1957 UND DIE ERLEICHTERUNG SEINER ANWENDUNG

StF: BGBl. Nr. 353/1983 (NR: GP XV RV 1328 AB 1428 S. 148 . BR: AB 2692 S. 433 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. Juni 1983 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. XV Abs. 2 am 1. September 1983 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein

in dem Wunsch, das Europäische Auslieferungsübereinkommen *) – im folgenden als Übereinkommen bezeichnet – im Verhältnis zwischen den beiden Staaten zu ergänzen und die Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze zu erleichtern, sind übereingekommen, einen Vertrag zu schließen, und haben zu diesem Zweck als ihre Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.)

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart:

______________________________

*) Kundgemacht im BGBl. Nr. 320/1969

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