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§ 4 AuslEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2019

Besoldung

§ 4.

(1) Auf Soldaten, die Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, sind ausschließlich folgende Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001, anzuwenden:

  1. 1. § 2 Abs. 1 und 2 über die Dauer der Ansprüche,
  2. 1a. § 4a betreffend die Anerkennungsprämie,
  3. 2. § 7 betreffend die Fahrtkostenvergütung bei Antritt und Beendigung des Präsenzdienstes,
  4. 3. das 3. Hauptstück betreffend Sachleistungen und Aufwandsersatz, mit Ausnahme des § 15 betreffend das Verlassen des Garnisonsortes,
  5. 4. das 4. Hauptstück betreffend Leistungen bei Erkrankung oder Verletzung sowie im Falle des Todes,
  6. 5. § 55 betreffend den Übergenuss,
  7. 6. § 56 betreffend den Härteausgleich und
  8. 7. § 56a betreffend die Verjährung.

(2) Soldaten, die Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, gebührt für die Dauer dieses Präsenzdienstes eine Geldleistung, die gebildet wird aus

  1. 1. dem Grundbetrag und
  2. 2. der Auslandseinsatzzulage.

(3) DerBundesminister für Landesverteidigung hat die Höhe des für einen Kalendermonat gebührenden Grundbetrages für die einzelnen Dienstgrade in Hundertsätzen des Gehaltes vergleichbarer Militärpersonen nach dem Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen durch Verordnung festzusetzen.

(4) Die Auslandseinsatzzulage gebührt unter Anwendung des Auslandszulagen- und‑hilfeleistungsesetzes (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999, mit der Maßgabe, dass Anspruchsberechtigte mit dem Dienstgrad Rekrut in die Zulagengruppe 1 nach § 3 Abs. 2 AZHG einzureihen sind.

Schlagworte

BGBl. Nr. 54/1956

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

20001355

Dokumentnummer

NOR40218214

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