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§ 4 AuskPflG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998

§ 4.

Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

10000916

Dokumentnummer

NOR12016844

alte Dokumentnummer

N1199812381O