§ 4 AuskPflG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

§ 4.

Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG 1950, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2024

Gesetzesnummer

10000916

Dokumentnummer

NOR12012031

alte Dokumentnummer

N11987193020