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§ 2 Aushilfegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1977

§ 2

(1) Vermögensverluste gemäß § 1 sind durch Wegnahme, Verlust oder Zerstörung verursachte Sachschäden, die entstanden sind:

  1. 1. innerhalb der Grenzen des österreichischen Bundesgebietes in der Zeit zwischen dem 1. September 1939 und dem 25. Oktober 1955 durch unmittelbare Kriegseinwirkung oder durch Handlungen von Streitkräften oder Dienststellen der alliierten und assoziierten Mächte oder deren Angehörigen
  2. 2. außerhalb der Grenzen des österreichischen Bundesgebietes
  1. a) durch Umsiedlung oder durch eine im Zusammenhang mit den Ereignissen des Zweiten Weltkrieges oder dessen Folgen stehende Vertreibung oder
  2. b) durch eine auch schon vor Ende des Zweiten Weltkrieges einsetzende, im Zusammenhang mit der strukturellen Veränderung der Volkswirtschaft und der Gesellschaftsordnung ausländischer Staaten erfolgte Nationalisierung, Konfiskation oder sonstige Maßnahme, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung einer entschädigungslosen Enteignung gleichzuhalten ist.

(2) Zu Abs. 1 Z 2 zählt auch ein Sachschaden, der durch unmittelbare Kriegseinwirkung entstanden ist, weshalb ein Schaden an den zerstörten Sachen durch die im Abs. 1 Z 2 angeführten Ereignisse nicht mehr eintreten konnte.

(3) Ein Sachschaden an dem im Umsiedlungsgebiet zurückgelassenen Vermögen liegt auch vor, insoweit ein Umsiedler hiefür Vermögenswerte als Ersatz erhalten hat, die in der Folge für ihn wertlos geblieben sind.

(4) In den im Abs. 1 Z 2 lit. a genannten Fällen ist der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht erforderlich, wenn ein Umsiedler mit ständigem Aufenthalt in Österreich die Staatsangehörigkeit des Staates besitzt, aus dem er umgesiedelt worden ist, und dieser Staat mit der Republik Österreich einen Vertrag abgeschlossen hat oder abschließt, in dem er sich ausdrücklich verpflichtet, für Schäden von Umsiedlern eine Entschädigung zu leisten. Für die Beurteilung des ständigen Aufenthaltes ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes maßgebend.