vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 Aushilfegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1977

Anspruch

§ 1

Physischen Personen, die im Zusammenhang mit den Ereignissen des Zweiten Weltkrieges oder dessen Folgen Vermögensverluste erlitten haben und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, ist nach diesem Bundesgesetz eine einmalige Aushilfe zu gewähren.