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§ 25 AusG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2018

Fälle, in denen eine Ausschreibung nicht einzuleiten ist

§ 25.

Eine Ausschreibung ist nicht einzuleiten:

  1. 1. für Tätigkeiten im Rahmen des Kabinetts einer Bundesministerin oder eines Bundesministers, einer sonstigen Einrichtung gemäß § 7 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes 1986, die der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler oder der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler zur Beratung und Unterstützung auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik insbesondere im Bereich Strategie, Analyse und Planung direkt unterstellt ist, des Büros einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, angeführten obersten Organs,
  1. 3. für Bedienstete nach Art. 30 Abs. 5 B-VG,
  2. 4. bei Besetzung einer Planstelle mit einem oder einer geeigneten Bediensteten einer inländischen Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes,
  3. 5. bei Besetzung einer Planstelle mit einem Teilnehmer oder einer Teilnehmerin am Verwaltungspraktikum nach Abschnitt Ia des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86 oder mit einer Person, die ihre Lehre beim Bund erfolgreich absolviert hat (ausgebildeter Lehrling) und sich im Zeitraum der Weiterverwendung gemäß § 18 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969 befindet,
  4. 6. bei Besetzung einer Planstelle mit einer Person, die sich bereits erfolgreich einem Ausschreibungs- oder Überprüfungsverfahren nach diesem Abschnitt für einen zumindest gleichwertigen Arbeitsplatz unterzogen hat und deren letzte Verwendung im Bundesdienst nicht länger als ein Jahr zurückliegt,
  5. 7. bei Besetzung einer Planstelle mit einer Person, deren Bundesdienstverhältnis deswegen beendet wurde, weil die Einrichtung, an der sie tätig war, aus dem Bund ausgegliedert wurde.
  6. 8. bei Besetzung einer Planstelle mit einer Person, die eine dreijährige erfolgreiche Verwendungsdauer im Bundesdienst auf einem zumindest gleichwertigen Arbeitsplatz (auf zumindest gleichwertigen Arbeitsplätzen) aufweist und
  1. a) deren letzte Verwendung im Bundesdienst nicht länger als drei Jahre zurückliegt oder
  2. b) die wegen der Betreuung eines Kindes aus dem Bundesdienst ausgeschieden ist und spätestens mit Beginn der Schulpflicht dieses Kindes oder eines weiteren von ihr zu betreuenden Kindes wieder in den Bundesdienst aufgenommen werden will.

Schlagworte

BGBl. Nr. 86/1948, Ausschreibungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2019

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR40211827

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