§ 25 AusG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1991

Fälle, in denen eine Ausschreibung nicht einzuleiten ist

§ 25

§ 25. Eine Ausschreibung ist nicht einzuleiten:

  1. 1. für Tätigkeiten im Rahmen des Kabinetts eines Bundesministers oder des Büros eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, angeführten obersten Organs,
  2. 2. für Bedienstete des Büros eines (Amtsführenden) Präsidenten des Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien,
  3. 3. für Bedienstete nach Art. 30 Abs. 5 B-VG,
  4. 4. bei Besetzung einer Planstelle mit einem oder einer geeigneten Bediensteten einer inländischen Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes,
  5. 5. bei Besetzung einer Planstelle mit einem Teilnehmer oder einer Teilnehmerin an der Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86,
  6. 6. bei Besetzung einer Planstelle mit einer Person, die sich bereits erfolgreich einem Ausschreibungs- oder Überprüfungsverfahren nach diesem Abschnitt für einen zumindest gleichwertigen Arbeitsplatz unterzogen hat und deren letzte Verwendung im Bundesdienst nicht länger als ein Jahr zurückliegt, und
  7. 7. bei Besetzung einer Planstelle mit einer Person, die eine dreijährige erfolgreiche Verwendungsdauer im Bundesdienst auf einem zumindest gleichwertigen Arbeitsplatz (auf zumindest gleichwertigen Arbeitsplätzen) aufweist und
  1. a) deren letzte Verwendung im Bundesdienst nicht länger als drei Jahre zurückliegt oder
  2. b) die wegen der Betreuung eines Kindes aus dem Bundesdienst ausgeschieden ist und spätestens mit Beginn der Schulpflicht dieses Kindes oder eines weiteren von ihr zu betreuenden Kindes wieder in den Bundesdienst aufgenommen werden will.