§ 5
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen, bezüglich des § 3 das Bundesministerium für Inneres, hinsichtlich der Prüfung des Widmungszweckes das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten betraut.