§ 5
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen, bezüglich des § 3 das Bundesministerium für Inneres, hinsichtlich der Prüfung des Widmungszweckes das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten betraut.
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