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§ 5 Aufteilung der Mittel der Sammelstellen“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.1962

§ 5

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen, bezüglich des § 3 das Bundesministerium für Inneres, hinsichtlich der Prüfung des Widmungszweckes das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten betraut.